Registrationssteuer
Stand: März 2016
Laut Gesetz ist für die auf dem Gebiet Ungarns zuzulassenden Personenkraftwagen, wie
auch bei der Vermietung von Pkws von Flottenbetreiber an eine im Inland ansässige Person eine
so genannte Registrierungsteuer zu zahlen. Das Fahrzeug kann erst nach dem Vorzeigen der Bestätigung
über die bezahlten Registrierungssteuern zugelassen werden.
Das Steuersubjekt ist die natürliche Person, juristische Person bzw. Organisation ohne Rechtspersönlichkeit,
auf deren Namen die Zulassung beantragt wird. Bei einem gemeinsamen Eigentum
zahlen die Miteigentümer die Registrierungssteuer im Verhältnis ihres Eigentumsanteils. Für die
Zahlung der Steuer haften die Miteigentümer solidarisch. Wenn die Zulassung infolge eines innergemeinschaftlichen
Erwerbs realisiert wird, ist die Person Steuersubjekt, die auch zur Zahlung
der Umsatzsteuer verpflichtet ist.
Befindet sich der Wohnsitz bzw. Firmensitz des Steuerzahlers im Ausland, muss er zur Erfüllung
der Steuerpflicht einen Finanzvertreter nennen, der in Ungarn über einen Wohn- oder Firmensitz
verfügt.
Der Betreiber einer Kraftfahrzeugflotte ist für seine an im Inland ansässige Personen bzw. Organisationen
- für einen Zeitraum von mehr als einem Tag - vermieteten Personenkraftwagen Zahlung
der Registrierungssteuer verpflichtet.
Der Steuerzahler weist die Tatsache, dass er als Betreiber einer Kraftfahrzeugflotte angesehen
wird, unter Vorlage einer durch die laut der Ansässigkeit der in seinem Eigentum befindlichen
Personenkraftwagen zuständigen Fahrzeugregister- nach. Der Bestätigung ist eine offiziell beglaubigte
ungarische Übersetzung beizufügen. Der Mietvertrag soll innerhalb von 15 Tagen nach
Vertragsabschluss bei der Zollbehörde vorgezeigt werden. Die Steuer wird zu Lasten des Betreibers
der Kraftfahrzeugflotte von der Zollbehörde festgelegt.
Die Steuerzahlungspflicht spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung. Die Steuer wird von der Zollbehörde
per Bescheid festgelegt, beim Import erfolgt die Festlegung im Rahmen des Zollverfahrens.
Über den Betrag der bezahlten Steuer stellt die Zollbehörde der steuerzahlenden Person eine
Steuerbescheinigung aus.
Bei der Anschaffung eines neuen Personenkraftwagens innerhalb der Gemeinschaft, wenn die
allgemeine Umsatzsteuer von der Zollbehörde per Beschluss festgelegt wird, kann die Steuerbescheinigung
erst dann ausgegeben werden, wenn nach dem Fahrzeug auch Umsatzsteuer bezahlt
wurde.
Der Betrag der zu zahlenden Registrierungssteuer wir unter Berücksichtigung von Umweltschutzaspekten
festgelegt, so dass der Steuersatz je nach Umweltschutzkategorie
der betroffenen Fahrzeuge mit der gleichen Hubraumgröße sehr unterschiedlich sein
kann. Seit 2012 liegt der Steuersatz bei Personalkraftwagen zwischen 45.000 und
4.800.000 Forint. Falls das Datum der Zulassung bekannt ist, erfolgt die Berechnung der
Steuern aufgrund einer im Gesetz festgelegten Formel. Auf folgender Webseite finden Sie
Hilfe zur Berechnung der Registrierungssteuer: az összeg meghatározása a törvény mellékletében
megadott képlet alapján történik: http://www.euvonal.hu/regado.php
Unter bestimmten Bedingungen kann der Steuerpflichtige eine Erklärung darüber abgeben,
dass er die Festlegung der Registrierungssteuer nach Sonderregelungen beantragt.
Die zur Beantragung der Steuerbestimmung benötigten Formulare sind in ungarischer
Sprache unter
https://www.nav.gov.hu/nav/ado/regisztra...lap_130611.html
herunterzuladen.