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#1

Verbraucherschutz und Produktinformation bei Waren und Dienstleistungen in Ungarn

in Gewerbe und Business 06.09.2016 09:42
von Peterbacsi • Admin | 3.590 Beiträge

Stand: Januar 2016
Die Verpflichtung der Hersteller und Händler von Waren und Dienstleistungen die Verbraucher vor
bestimmten Gefahren, die von ihren Waren und Dienstleistungen ausgehen, zu schützen und zu
warnen ist in Ungarn im Gesetz Nr. 155/1997 über den Verbraucherschutz, bzw. im Gesetz Nr.
10/1993 über die Produkthaftung geregelt. Der Geltungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes
erstreckt sich nicht auf die Finanzdienstleistungstätigkeit.
Nur sichere Produkte dürfen vertrieben werden. Der Hersteller muss für die Sicherheit der Produkte
sorgen. Der Vertreiber darf keine Produkte vertreiben, von denen er weiß oder auf Grund
der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformation oder des Fachwissens wissen müsste, dass
sie nicht sicher sind.
Das Produkt ist dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die im allgemeinen erwartet
werden kann, insbesondere unter Berücksichtigung des Bestimmungszwecks und der rationell zu
erwartenden Verwendung des Produkts, der mit dem Produkt verbundenen Information, des Zeitpunktes
der Handelseinführung des Produkts bzw. des Standes von Wissenschaft und Technik. Der
Hersteller des Produkts haftet für den durch den Fehler des Produktes verursachten Schaden.
Wenn der Hersteller eines fehlerhaften Produktes nicht feststellbar ist, haftet an dessen Stelle
der Vertreiber, sofern er den Hersteller oder den Vertreiber, von dem er seinerseits das Produkt
erhalten hat, nicht benennt.
Für Importprodukte haftet der Importeur wie ein Hersteller des Produkts. Wenn sich bei im Ausland
dann, wenn der ausländische Hersteller des Produktes angegeben wurde. gem.
I. Allgemeine Verpflichtung
Die Hersteller und Händler sind verpflichtet nur sichere Waren und Dienstleistungen in den Handel
zu bringen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für Antiquitäten und Waren, die vor dem
Gebrauch in Stand gesetzt werden müssen, wenn der Händler beim Verkauf hierauf ausdrücklich
hingewiesen hat.
Der Hersteller ist verpflichtet, die Kontrolle der Sicherheit eines von ihm vertriebenen Produkts
unterstützen, bei der Weitergabe von gefahrenbezogenen Produktinformationen und der Durchführung
von Schutz- und Vorbeugemaßnahmen und zur Abwendung von Gefahren mit dem Hersteller
und den Behörden zusammenarbeiten.
Das Produkt ist sicher, wenn es das Leben, die Gesundheit bzw. körperliche Unversehrtheit des
Verbrauchers bei einer bestimmungsgemäßen oder rationell zu erwartenden Nutzung - einschließ-
lich der Nutzbarkeitsdauer sowie der Einhaltung der Vorschriften der Inbetriebnahme, Montage
und Instandhaltung - nicht oder nur im geringsten Maße gefährdet.
Für die Beurteilung der Sicherheit werden als Beurteilungsfaktoren herangezogen:
 die grundlegenden Kennzeichen des Produkts (Zusammensetzung, Verpackung, Montage,
Einbau, Gebrauch und Bedienung, Instandhaltung);
 die Wirkungen des Produkts auf andere Produkte, die bei ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch entstehen können;
 die äußere Erscheinung, Etikettierung, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Abfallentsorgung
und andere Produktinformationen;
 die Wirkungen der Ware insbesondere durch die Nutzung von Kindern und Alten.
Der Hersteller ist verpflichtet den Verbraucher schriftlich vor Gefahren bei dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware zu warnen, wenn die Gefahren vom Verbraucher nicht selbst sofort
wahrgenommen werden können. Allerdings entbindet die Warnung weder den Hersteller noch den
Händler von der Verpflichtung nur sichere Waren in den Handel zu bringen. Es obliegt dem Hersteller
das von der Ware für den Verbraucher ausgehende Risiko insbesondere durch folgende
Maßnahmen vorzubeugen bzw. abzuwenden:
 Kennzeichnung der Ware
 Regelmäßige Kontrolle der Produktsicherheit durch Stichproben
 Untersuchung der Einwände im Zusammenhang mit der Sicherheit des Produkts
 Mitteilung der Ergebnisse dieser Kontrollen für den Händler
Schließlich ist der Hersteller verpflichtet eine nicht sichere Ware aus dem Handel zu nehmen
bzw. zurückzurufen. Kommt es zu Schäden beim Verbraucher durch ein nicht sicheres, der Wissenschaft
und dem Stand der Technik nicht entsprechendes, Produkt so haftet grundsätzlich der
Hersteller oder Importeur für diesen Schaden.
II. Produktinformationen
Der Hersteller ist verpflichtet bestimmte Produktinformationen an den Verbraucher weiterzugeben,
damit diesem die Auswahl der Produkte erleichtert wird.
Ferner soll dem Verbraucher so die nötige Kenntnis zur Verwendung, Unterhaltung und den
grundlegenden Eigenschaften und Besonderheiten in Bezug auf die Qualität und den Preis des
Produktes vermittelt werden. Schließlich wird bezweckt, dass der Verbraucher durch die Informationen
in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Hersteller geltend machen zu
können. Zu diesen Zwecken wird der Hersteller verpflichtet sein Produkt auf eine bestimmte Art
zu etikettieren und bei bestimmten Waren Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und Eignungsnachweise
beizufügen. Außerdem muss die Verpackung der Ware die Warenqualität schützen und
nicht nachteilig beeinflussen, ihr Lieferung erleichtern, eine moderne Bedienung unterstützen
und den Anforderungen an eine sichere Arbeitsverrichtung und den Gesundheitsschutz entsprechen.
1. Etikettierung
Das Etikett muss allgemein verständliche, gut lesbare und eindeutige Informationen in ungarischer
Sprache enthalten, wobei neben Text auch Zahlen, Bilder, Abbildungen, Zeichen und Kennzeichnungen
zur Darstellung verwendet werden dürfen. Zu diesen Informationen gehört
- die genaue Bezeichnung der Ware
- Name und Anschrift des Herstellers oder Händlers,
- Angaben des Herkunftsortes
Je nach Charakter und Bestimmung der Ware muss das Etikett darüber hinaus
 Maße und Nettomenge der Ware,
 die qualitative und mengenmäßige Zusammensetzung der zur Herstellung verwendeten
Komponenten,
 das Haltbarkeitsdatum bzw. eine Qualitätsgarantie,
 die grundlegenden technischen Kennzeichen,
 Kriterien des Energieverbrauchs,
 den umweltschonenden oder umweltbelastenden Charakter,
 die Eignungskennzeichnung oder die Genehmigungsnummer bei genehmigungspflichtigen
Waren angeben.
Schließlich muss auf dem Etikett von Waren, deren bestimmungsgemäße Verwendung gewisse
Gefahren für den Verbraucher mit sich bringt, vor diesen Gefahren so gewarnt werden, dass der
Verbraucher die Gefahren erkennt und die nötigen Vorsichtsmaßnahmen treffen kann.
2. Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Eignungsnachweis
Bestimmte festgelegte Waren müssen mit einer Gebrauchs- und Bedienungsanleitung versehen
werden. Die Anleitung muss den Verbraucher allgemein verständlich, eindeutig und in ungarischer
Sprache über die Art und Weise der bestimmungsgemäßen Nutzung, Verwendung, Haltbarkeit
und Bedienung informieren. Insbesondere muss die Anleitung Anweisungen und Bedingungen
für die bestimmungsgemäße Nutzung , muss bei Importwaren zugesichert werden, dass die ungarische
Anleitung mit der fremdsprachigen Anweisung identisch ist.
Die Produkte, für die eine Rechtsnorm die Pflicht zur Beurteilung der Eignung vorschreibt, dürfen
nur zusammen mit einem/einer der vorgeschriebenen Art entsprechenden Eignungszertifikat,
Eignungserklärung bzw. Eignungskennzeichnung vertrieben werden.
3. Preisangaben
Der Händler muss den Verbraucher schriftlich über den Verkaufspreis und den Einheitspreis bzw.
die Dienstleistungsgebühr informieren. Das Preisetikett darf die auf der Einheitspackung angebrachte,
erforderliche Verbraucherinformation nicht verdecken.
Verkaufspreise, Einheitspreise bzw. Dienstleistungsgebühren sind eindeutig, leicht identifizierbar
und gut leserlich, mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel der Republik Ungarn ausgedrückt aufzuführen.
Bei gleichzeitiger Aufführung mehrerer Verkaufspreise oder Dienstleistungsgebühren ist das Unternehmen
verpflichtet, den niedrigsten aufgeführten Verkaufspreis oder die niedrigste aufgeführte
Dienstleistungsgebühr zu berechnen.
III. Verantwortlichkeit
Der Hersteller ist für die Etikettierung, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung den Eignungsnachweis
und die Verpackung der Ware verantwortlich, während der Händler den Verbraucher in
der vorgeschriebenen Weise, insbesondere schriftlich, über den Preis informieren muss. Wenn
der Hersteller seinen in Absatz 1 erwähnten Pflichten nicht nachkommt, muss der Vertreiber dies
nachholen.
IV. Verbraucherschutzreferent
Unternehmen mit mehr als 50 Mio. Euro Jahreseinnahmen und mehr als 250 Angestellten sind
verpflichtet, einen Verbraucherschutzreferenten zu beschäftigen.
Die Aufgabe des Verbraucherschutzreferenten ist es, die Verbraucher berührende Tätigkeit des
Unternehmens zu verfolgen bzw. für die Angestellten des Unternehmens Schulungen und Ausbildungen
zu Fragen des Verbraucherschutzes zu organisieren. Der Verbraucherschutzreferent hält
Kontakt zur Verbraucherschutzbehörde, zu den Schlichtungsgremien sowie zu anderen Organen,
die auch Aufgaben des Verbraucherschutzes erledigen.
V. Streitschlichtung und Klageerhebung
Vor einem Schlichtungsgremium, das bei den Industrie- und Handelskammer der Komitate bzw.
der Hauptstadt ansässig ist, kann ein Vergleich über einen Verbraucherrechtsstreit zwischen dem
Verbraucher und dem Hersteller oder Händler geschlossen werden. Zuständig ist grundsätzlich
das Schlichtungsgremium am Wohnort bzw. Aufenthaltsort des Verbrauchers. Wenn es keinen
Wohnsitz und Aufenthaltsort des Verbrauchers im Inland gibt, wird die Zuständigkeit des Schlichtungsgremiums
durch den Sitz des vom Verbraucherrechtsstreit betroffenen Unternehmens oder
des zu dessen Vertretung berechtigten Organs bestimmt. Bei einem grenzübergreifenden Verbraucherrechtstreit
in Verbindung mit einem Online-Kaufvertrag oder Online-
Dienstleistungsvertrag ist für das Verfahren ausschließlich das bei der Hauptstädtischen Industrie-
und Handelskammer eingerichtete Schlichtungsgremium zuständig.

Haftungsausschluss: Die oben stehenden Informationen wurden sorgfältig recherchiert und geprüft. Für
eventuelle Schäden, die sich aus der Verwendung dieser Informationen ergeben, wird keine Haftung übernommen


Liebe Grüße
Peter
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