Die Vorschriften des ungarischen Gesellschaftsrechts sind den deutschen Vorschriften sehr ähnlich.
Im ungarischen Gesellschaftsrecht wird zwischen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit differenziert. Daneben gibt es im ungarischen Recht
besondere Formen der wirtschaftlichen Betätigung durch Ausländer. Schließlich sind auch die
europäische Aktiengesellschaft und die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung eingeführt
worden.
Im ungarischen Gesellschaftsrecht gilt ein Formzwang, so dass die Gesellschaften nur in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form gegründet werden können.
I. Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaften):
Neben der für ausländische Investoren uninteressanten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR)
gibt es die Kkt. (= OHG) und die Bt. (= KG). Diese beiden Gesellschaftsformen unterscheiden sich
in erster Linie durch den Haftungsumfang der jeweiligen Gesellschafter. Der Haftungsumfang der
Gesellschafter der beiden Gesellschaften entspricht dem Umfang der vergleichbaren deutschen
Gesellschaftsformen.
Bei der Kkt. haften sämtliche Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, soweit das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten
nicht ausreicht.
Bei der Bt. haftet zumindest ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt und mit den andern
Gesellschaftern (Kommanditisten) solidarisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die
Haftung der Kommanditisten der Gesellschaft ist auf die Höhe der Einlagen beschränkt.
Komplementär der Bt. kann auch eine Kft. (GmbH) sein (in Deutschland: GmbH & Co. KG.). Bei
der Gründung einer ungarischen GmbH & Co. KG ist darauf zu achten, dass die zwingenden Vorschriften
für die Bt. in den Gesellschaftsvertrag integriert werden. Aufgrund des geltenden Formzwanges
ist diese Mischform aus der Firma nicht ersichtlich.
II. Wirtschaftsgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (Kapitalgesellschaften):
Auch der Aufbau der Kft. (GmbH) und der Rt. (AG) sind dem der AG und der GmbH im deutschen
Recht vergleichbar. Beide können als Einmanngesellschaften gegründet werden.
Die Kft. ist dabei die für Unternehmer interessanteste Gesellschaftsform. Die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung wird mit einem Stammkapital gegründet, das aus den Stammeinlagen eines
vorher festgelegten Betrages besteht. Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet nicht der
einzelne Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen.
Gesellschafter der Kft. können auch ausländische juristische Personen oder Privatpersonen sein.
Der Gründungsvertrag der Gesellschaft bedarf der Schriftform. Der Vertrag ist von allen Gesellschaftern
zu unterzeichnen und von einem in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt gegenzuzeichnen.
Der Vertrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss beim Firmengericht zur Registrierung
einzureichen. Das Stammkapital muss mindestens 3.000.000 HUF betragen, wobei mindestens 50
% der Bareinlage vor der Eintragung ins Firmenregister zu leisten sind. Sacheinlagen können körperliche
Gegenstände, Forderungen, geistige Schöpfungen oder Rechte, die später ohne die Zustimmung
eines Dritten übertragen werden können, sein.
Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Gesellschaft wird jedoch
erst ins Handelsregister eingetragen, wenn wenigstens fünfzig Prozent der einzelnen Geldeinlagen
geleistet wurden. Die noch offenen Bareinlagen sind innerhalb eines Jahres nach der
Eintragung der Gesellschaft einzuzahlen.
Der leitende Amtsträger darf seine Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und eines
Auftragvertrages wahrnehmen.
Gemäß dem Gesetz gelten im Falle einer OHG (Kkt) oder KG (Bt) die zur Geschäftsführung befugten
Gesellschafter, im Falle einer GmbH (Kft) gilt der Geschäftsführer, bei einer AG (Rt) der Vorstand
als leitenden Amtsträger.
III. Zweigniederlassung (Filiale) eines ausländischen Unternehmens in Ungarn:
Neben den bereits aufgeführten herkömmlichen Gesellschaftsformen gibt es für Ausländer noch
andere Möglichkeiten sich in Ungarn wirtschaftlich zu betätigen, ohne eine Gesellschaft zu gründen.
Für ausländische Unternehmen, die nicht nur bloße Agenturtätigkeiten ausführen möchten,
kommt die Rechtsform der Zweigniederlassung in Betracht. Eine Zweigniederlassung hat keine
eigene Rechtspersönlichkeit, ist jedoch berechtigt, als eigenständige Organisationseinheit Unternehmenstätigkeiten
durchzuführen.
Eine Zweigniederlassung kann Eigentum erwerben, wenn diese kein Fruchtboden oder Naturschutzgebiet
ist. Zum Immobilienerwerb ist keine Genehmigung notwendig, falls dies ein internationales
Abkommen oder gegenseitige Gepflogenheiten zwischen Staaten ermöglichen. Nach der
Auflösung der Zweigniederlassung ist die Muttergesellschaft grundsätzlich verpflichtet, die Immobilie
innerhalb eines Jahres zu veräußern.
IV. Handelsvertretung
Auch eine Handelsvertretung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist im Gegensatz zur
Zweigniederlassung jedoch nicht wirtschaftlich eigenständig und darf nicht unternehmerisch tätig
sein. Die Tätigkeit beschränkt sich auf Werbung, Information und die Anbahnung von Verträgen.
Eine Handelsvertretung entsteht ebenfalls mit der Eintragung ins Handelsregister.
V. Handelsregistereintragung und Kosten
Die Anmeldung beim Handelsregister ist möglich, wenn der Gründungsvertrag unterzeichnet ist,
das Mindeststammkapital eingezahlt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Nach der Anmeldung kann die Gesellschaft bereits als Vorgesellschaft arbeiten, muss aber dann
den Zusatz „bejegyzés alatt“ („in Gründung“) tragen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt
in der Regel in 15 Tagen.
Zusätzlich zur Aufbringung des Stammkapitals entstehen folgende Kosten, außer Anwaltshonorar:
- Gebühr des Firmengerichts:
o Kkt. und Bt.: 50.000 HUF (ca. 170 EUR)
o Kft. und geschlossene Rt.: 100.000 HUF (ca. 350 EUR)
o Zweigniederlassung: 50.000 HUF (ca. 170 EUR)
o Handelsrepräsentanz: 50.000 HUF (ca. 170 EUR)
- Veröffentlichungsgebühr: 15.000 HUF (ca. 17 EUR)
- notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers: ca. 10.000 HUF (ca. 40 EUR)
pro Geschäftsführer
Stand Januar 2015
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